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Finanzen

Krankengeld, Lohnersatzleistungen
In der ersten Zeit Ihrer Erkrankung zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Lohn weiter. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen als Mindestzeit 6 Wochen und 100% des Lohnes vor. In einigen Tarifverträgen sind auch bessere Bestimmungen vereinbart, insbesondere längere Zeiten.

Die Krankenkasse zahlt anschließend Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70% Ihres letzten Bruttogehaltes, maximal 90% Ihres Nettogehaltes, allerdings werden nur die sozial-versicherungspflichtigen Zuschläge berücksichtigt. Vom Krankengeld müssen Sie noch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen, die Ihre Krankenkasse automatisch einbehält und weiterleitet (z.Z. ca. 13%). Daher beträgt das Ihnen ausgezahlte Krankengeld normalerweise ca 78% des Nettolohnes. Das Krankengeld ist zeitlich auf 78 Wochen (1½ Jahre) einschließlich der Lohnfortzahlungszeit des Arbeitgebers begrenzt. Auf diesen Zeitraum werden auch die Zeiten angerechnet, in denen in den letzten 3 Jahren wegen der gleichen Erkrankung Krankengeld bezogen wurde. Sie werden rechtzeitig vor Ablauf des Krankengeldes von Ihrer Krankenkasse darauf aufmerksam gemacht.

Sollten Sie dann noch nicht wieder arbeitsfähig gesund sein, zahlt die Rentenversicherung bis zu Ihrer Genesung Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Eine allgemeine Aussage über die Höhe der Erwerbsminderungsrente lässt sich nicht machen, da - wie bei der Altersrente - die Höhe sich nach den bereits eingezahlten Beiträgen, den Ersatz- und Ausfallzeiten richtet. Allerdings wird bei Rentenantragstellern unter 60 Jahren eine sogenannte Zurechnungszeit hinzugerechnet, d.h. es wird so getan, als ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 60 Jahre alt wäre und bis dahin durchschnittlich etwa soviel eingezahlt hätte, wie er bisher seit seinem 17. Lebensjahr eingezahlt hat. Sie können sich von Ihrer Rentenversicherung bereits jetzt eine unverbindliche Rentenberechnung geben lassen. Sie können dies unter Angabe Ihrer vollständigen Versicherungsnummer bei einigen Rentenversicherungen auch telefonisch beantragen.

Falls bei Ihnen aufgrund der Schwere Ihrer Erkrankung oder der Therapie die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß Sie EM-Rente beziehen müssen, empfehle ich Ihnen spätestens 1 Jahr nach Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Rentenkontoklärung durchzuführen, d.h. anhand eines Auszuges Ihrer Rentenversicherung zu überprüfen, ob alle rentenrelevanten Zeiten (z.B. Zeiten der Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ausbildung, Schulbesuch nach dem 17. Lebensjahr, Studium, Kindererziehung, Wehrdienst/Zivildienst) dort bekannt sind. Falls nicht haben Sie noch genügend Zeit dies berichtigen zu lassen, ohne dass sich die Auszahlung verzögert. Zwischen der Rentenantragstellung und der ersten Rentenzahlung liegt nämlich oft mehr als ¼ Jahr.

Beamte erhalten ihre Bezüge weiter.
Selbständige entnehmen bitte ihren privaten Krankenversicherungsverträgen, welche Tagegelder gezahlt werden.

Fahrtkostenerstattung
Die Krankenkassen übernehmen bei stationären Krankenhausbehandlungen die Fahrtkosten für das erforderliche Verkehrsmittel (Bus/Bahn, Pkw, Taxi, Krankenwagen). Der Patient muss 10% der Kosten (mindestens 5 €, höchstens 10 €) selbst bezahlen.
Bei ambulanter Chemotherapie und Strahlentherapie kann die Krankenkasse auf vorherigen Antrag die Fahrtkosten erstatten.
Besuchfahrten können nur im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Wenn der behandelnde Arzt häufige Besuch zur besseren psychischen Verfassung für erforderlich hält, können auch tägliche Besuche berücksichtigt werden.

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