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Rehabilitation und Pflege

Rehabilitationsmaßnahmen (Reha / Kur)
Nach Abschluss der Behandlung können alle Tumorpatienten medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen, soweit dies Ihr Gesundheitszustand zulässt. Diese „Kuren“ können Sie entweder über Ihren Hausarzt oder, wenn Sie diese innerhalb von 2 Wochen nach Ihrem Krankenhausaufenthalt antreten wollen, über Ihren Krankenhausarzt bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer Rentenversicherung beantragt werden.
Für beide Formen der Reha gilt, dass sie in der Regel 3 Wochen dauern, sie werden in den gleichen Kliniken durchgeführt und auch die Behandlungen sind gleich.
Neben dem unterschiedlichen Antragsweg unterscheiden sie sich bei den verschiedenen Kostenträgern nur in der Zuzahlung:

- Kostenträger Rentenversicherung (BfA ohne Altersgrenze, LVA meist bis zum 75. Lebensjahr):
Bei einer Reha über den Hausarzt oder eine Anschlußgesundheitsmaßnahme (AGM) beträgt die Zuzahlung maximal € 10,- täglich. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach dem Einkommen und dem Familienstand. Wird Übergangsgeld / Krankengeld gezahlt, entfällt die Zuzahlung.
Bei einer Anschlussheilbehandlung (AHB), die vom Krankenhaus eingeleitet wird, beträgt die Zuzahlung ebenfalls € 10,- täglich, aber maximal für 14 Tage, auf diese 14 Tage werden die Krankenhaustage angerechnet.


- Kostenträger Krankenkasse:
Bei einer Reha über den Hausarzt oder eine Anschlußgesundheitsmaßnahme (AGM) beträgt die Zuzahlung € 10,- täglich für die gesamte Dauer der Reha
Bei einer Anschlussheilbehandlung (AHB), die vom Krankenhaus eingeleitet wird, beträgt die Zuzahlung ebenfalls € 10,- täglich, aber maximal für 28 Tage, auf diese 28 Tage werden die Krankenhaustage angerechnet.


Außerdem können Sie später Festigungskuren machen, ohne daß Sie erneut erkranken. Diese Festigungskuren sollen innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Erstbehandlung erfolgen. Zwischen den Kuren soll jeweils ein Jahr liegen. Da es sich hierbei um freiwillige Leistungen der Rentenversicherung handelt, wird dies aus Spargründen von den Rentenversicherungen immer mehr eingeschränkt.
Sollten Sie weder in einer gesetzlichen Krankenkasse noch in einer gesetzlichen Rentenversicherung Mitglied sein, können Sie Ihrem privaten Krankenversicherungsvertrag oder den Beihilfevorschriften (bei Beamten) entnehmen, ob Ihnen die Kosten für eine Reha erstattet werden.

Häusliche Krankenpflege
Die Sozialstationen der Wohlfahrtsverbände und die privaten Pflegedienste können Kranke in ihren Wohnungen fachgerecht pflegen und versorgen, soweit Familienangehörige dazu nicht in der Lage sind. Hierzu wird, je nach der Notwendigkeit, das entsprechende Fachpersonal eingesetzt.

Die häusliche Krankenpflege umfaßt drei große Arbeitsbereiche:
Zur Behandlungspflege gehören insbesondere Blutdruckmessen, Blutzuckermessen, Inhalation, Bedienen und Überwachen des Beatmungsgerätes, Wechseln und Pflegen einer Trachealkanüle, Absaugen, Flüssigkeitsbilanzierung, Medikamentengabe, Injektionen, Infusionen, Pflege eines zentralen Venenkatheters, Versorgung bei Magensonde oder PEG, Blasenspülung, Einlauf, Katheterversorgung, Stomabehandlung, Verbände, Dekubitusbehandlung, Versorgen von Drainagen.
Zur Grundpflege gehören insbesondere Duschen, Baden, Waschen, Zahnpflege, Rasur, An- und Auskleiden, Hilfe beim Essen und Trinken, Hilfe bei den Ausscheidungen.
Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören insbesondere Einkaufen, Zubereiten einer Mahlzeit, Wäschepflege, Reinigen der Wohnung.
Pflegehilfsmittel können bei Bedarf insbesondere bei Sanitätshäusern ausgeliehen werden (z. B. Rollstuhl, Gehhilfen, Nachtstuhl, Pflegebett). Die Kosten übernehmen bei vorheriger Beantragung die Krankenkassen.

Kostenerstattung
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder abgekürzt wird; der Eigenanteil beträgt 10% der Kosten für maximal 28 Tage plus 10,-€ pro Verordnung. Es werden die Kosten der notwendigen Behandlungs- und Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung übernommen. Teilweise wird die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nur übernommen, wenn auch Behandlungspflege erforderlich ist.

Die Krankenkassen dürfen die Grundpflege für maximal 4 Wochen bewilligen (§ 37 Abs. 1 SGB V). Meistens lassen die Krankenkassen die Notwendigkeit, ob Grundpflege noch erforderlich ist, bereits nach wenigen Tagen vom Hausarzt überprüfen.

Zur Sicherstellung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird Behandlungspflege zeitlich unbegrenzt von den Krankenkassen bezahlt. (§ 37 Abs. 2 SGB V)

Privat Krankenversicherte entnehmen bitte den Versicherungsbedingungen den Umfang der versicherten häuslichen Krankenpflege.

Beamte und Pensionäre können für die notwendige Pflege und Versorgung bei ihrem Dienstherrn eine Beihilfe beantragen.

Die wichtigsten Leistungen der gesetzlichen und der privaten Pflegekasse sind das Pflegegeld für die innerfamiliäre oder selbst organisierte Pflege und die Sachleistung für die professionelle Pflege (durch eine Sozialstation oder einen Pflegedienste), sowie die stationäre Pflege im Heim. Voraussetzung in allen Fällen ist, daß die Pflegebedürftigkeit für mindestens sechs Monate bestehen wird und daß die notwendige Hilfe an der Person mindestens 3/4 Stunde täglich (Stufe I) erfordert.

Sollte kein ausreichender Anspruch bei einer Krankenkasse, Pflegekasse oder auf Beihilfe bestehen, kann das Sozialamt die Kosten übernehmen. Unter Berücksichtigung von Freigrenzen muß dann aber auch zum Teil das Einkommen und Vermögen eingesetzt werden.
In den übrigen Fällen sind die Kosten vom Betroffenen selbst zu tragen.

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