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Schwerbehindertenausweis

Fast jeder Tumorkranke kann einen Schwerbehindertenausweis erhalten.
Der Schwerbehindertenausweis sagt nichts darüber aus, wie Sie sich fühlen, wie es Ihnen geht und in welchem Umfang Sie in Ihren Möglichkeiten eingeschränkt sind. Er sagt deshalb auch nichts über Ihre Leistungsfähigkeit an Ihrem Arbeitsplatz aus! (2 Beispiele: ein Blinder erhält einen Grad der Behinderung (GdB) von 100, er kann aber den Arbeitsplatz eines Telefonisten vollständig und ohne Leistungseinschränkungen ausfüllen; jemand, dem ein Finger amputiert wurde, erhält als GdB 0, er kann aber den Beruf eines Klavierspielers nicht mehr ausüben!). Deshalb sagt ein Schwerbehindertenausweis nichts darüber aus, ob der Schwerbehinderte eine Erwerbsminderungsrente erhalten kann oder nicht. Dies hängt vielmehr einerseits von den konkreten Auswirkungen Ihrer Erkrankung bei Ihnen und andererseits den konkreten Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes ab.

Einzelheiten zum Antragsverfahren und zu den Nachteilsausgleichen entnehmen Sie bitte dem Ihnen ausgehändigten Merkblatt des Versorgungsamtes. Hier nur ein paar ergänzende Anmerkungen:

Das Merkzeichen - G - setzt eine erhebliche Gehbehinderung voraus. Diese kann sich durchaus auch aus einer Einschränkung der Ausdauer beim Gehen ergeben.
Das Merkzeichen - G - setzt eine weitergehende außergewöhnliche Gehbehinderung voraus.
Das Merkzeichen - B - setzt voraus, dass Sie sich nur mit Begleitung in der Öffentlichkeit bewegen können.
Das Merkzeichen - Blind - setzt voraus, dass Sie blind sind.
Das Merkzeichen - Gl - setzt voraus, dass Sie gehörlos sind.
Das Merkzeichen - H - setzt voraus, dass Sie ständig Hilfe bedürfen.
Das Merkzeichen - RF- setzt voraus, dass Sie blind, sehr stark hörgeschädigt oder durch Ihre Be-hinderung nicht an öffentliche Veranstaltungen besuchen können und Ihr GdB mindestens 80% beträgt.

Alle Schwerbehinderte erhalten einen jährlichen steuerlichen Pauschbetrag bei der Lohnsteuer bzw. der Einkommenssteuer zuerkannt, so daß sich die zu zahlende Steuer verringert. Der Pauschbetrag ist nach dem GdB gestaffelt und wird immer für das ganze Jahr zugestanden:

GdB 45 bis 50570,- €
GdB bis 60720,- €
GdB bis 70890,- €
GdB bis 801.060,- €
GdB bis 901.230,- €
GdB bis 1001.420,- €
Bei Blinden und Hilflosen beträgt der Pauschbetrag3.700,- €

In den besonderen Kündigungsschutz kommen nur Arbeitnehmer, die bereits mindestens 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.
Die Woche zusätzlichen Urlaubs erhalten Sie auch dann in voller Höhe, wenn Sie nur einen Teil des Jahres als Schwerbehinderter anerkannt sind. Um den Urlaubsanspruch auf das nächste Jahr übertragen zu können, müssen Sie ihn aber noch im alten Jahr beantragen.
Die besondere Förderung des Arbeitsamtes setzt nicht voraus, daß Sie Beiträge zur Arbeitslo-senversicherung bezahlt haben und auch nicht, daß Sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder andere Leistungen vom Arbeitsamt beziehen.

Abhängig von weiteren Voraussetzungen erhalten Sie die folgenden Nachteilsausgleiche:

Voraussetzung (Merkzeichen): - G -, - aG -, - H - oder - Gl -
Nachteilsausgleich: nach Erwerb einer Wertmarke von 60,- / pro Jahr unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (d.h. im Umkreis von a. 50 km um Ihren Wohnort)

Voraussetzung (Merkzeichen): - G - und das Fahrzeug ist auf den Namen des Behinderten zugelassen und wird nur für ihn genutzt
Nachteilsausgleich: Ermäßigung der Kfz-Steuer, sofern die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nicht in Anspruch genommen wird

Voraussetzung (Merkzeichen): - aG -, - Bl - oder - H - und das Fahrzeug ist auf den Namen des Behinderten zugelassen und wird nur für ihn genutzt
Nachteilsausgleich: Befreiung von der Kfz-Steuer, evt. zusätzlich zur „unentgeltlichen“ Beförderung im öffentlichen Nahverkehr

Voraussetzung (Merkzeichen): - B -
Nachteilsausgleich: kostenlose Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln (im Nah- und Fernverkehr), d.h. nur für den Behinderten muß eine Fahrkarte bezahlt werden

Voraussetzung (Merkzeichen): - aG -, - Bl -
Nachteilsausgleich: Benutzung der Behindertenparkplätze und kostenlose Benutzung von Parkuhren. Den erforderlichen blauen Parkausweis stellt die Gemeinde aus.

Voraussetzung (Merkzeichen): GdB von 50% und Schwerpflegebedürtigkeit oder GdB von 80%
Nachteilsausgleich: erhöhtes Wohngeld bei Mietern bzw. Lastenzuschuß bei Eigentümern

Voraussetzung (Merkzeichen): - RF -
Nachteilsausgleich: Befreiung von den Rundfunkgebühren und Ermäßigung der Telefongrundgebühr

Antragsverfahren
Der Schwerbehindertenausweis wird Ihnen auf Antrag (gelbes Formular) vom Versorgungsamt ausgestellt. Die Bearbeitungszeit kann durchaus 3 bis 6 Monate betragen. Das geforderte Paßfoto können Sie nachreichen.

Im 1. Abschnitt des Antrages wird nach Ihrem Namen usw. gefragt. Der Kasten unten auf der Seite muß nur von Ausländern beantwortet werden, da sie nur bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Bundesrepublik einen Schwerbehindertenausweis erhalten.

Der 2. Abschnitt ist der wichtigste im ganzen Antrag. Zwar hat der GdB fast nur beim Steuerfreibetrag eine Bedeutung, aber genau aus diesem Grund empfehle ich Ihnen, alle Erkrankungen die bleibende (d.h. für mindestens 6 Monate) Auswirkungen haben, anzugeben. Je ausführlicher und genauer Sie Ihre körperlichen und/oder psychischen Einschränkungen angeben, desto höher wird der GdB sein.
Zu den körperlichen Einschränkungen gehören u.a. Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Einschränkungen (oder Verbot) schwer zu heben, fehlende Ausdauer, Konzentrationsmängel, Gedächtnisstörungen, Haarausfall, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Unfruchtbarkeit, Amputationen, Verlust oder Einschränkung der Sinnesorgane, Sprachstörungen.
Zu den psychischen Einschränkungen gehören u.a. Unruhe, Angst vor der Zukunft (Werde ich wieder gesund, kann wieder arbeiten, behalte ich meinen Arbeitsplatz), Antriebslosigkeit.
Geben Sie ggf. auch die Chemotherapie und die Strahlentherapie an, da beides den GdB erhöht.

Im 3. Abschnitt wird erfragt, ob Sie ein bestimmtes Merkzeichen beantragen (Voraussetzungen und Vorteile siehe oben).

Im 4. Abschnitt wird erfragt, ob Sie schon mal einen Schwerbehindertenausweis o.ä. beantragt haben.

Im 5. Abschnitt geben Sie bitte Ihren Hausarzt, Facharztbehandlungen, alle Krankenhausaufenthalte, und Kuren an. Mit den Stellen in der 6. Frage sind z.B. Arbeitsamt, Krankenkasse, Rentenversicherung, Gesundheitsamt gemeint, sofern diese eine fundierte Aussage auf-grund eigener Untersuchungen zu Ihren gesundheitlichen Einschränkungen machen können.

Der 6. Abschnitt erbittet Ihre Angabe zum Zeitpunkt, ab dem der Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden soll. Normalerweise ist dies der Zeitpunkt der Antragstellung. Sie können aber auch z.B. den Zeitpunkt der Diagnose angeben. Meines Erachtens dürfte dies aber nur in den wenigen Fällen eine Rolle spielen, wenn zwischenzeitlich eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber ausgesprochen wurde, oder Sie dadurch den Steuervorteil noch für das letzte Jahr geltend machen können.